top of page

Das Gebäudeenergiegesetz 2024 – Das gilt für Bestandsgebäude


Ein Gebäude mit großen Fenstern und Solar auf dem Dahc. Im Hintergrund sind große Gebäude und Windräder abgebildet.
Generiert durch KI (Midjourney), Prompt: Create an image of a building that is heated with renewable energies

Im vergangenen Jahr wurde viel über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) diskutiert. Das Gesetz ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundlichere Heizungen beschleunigen. Zum einen will die Bundesregierung den Klimaschutz im Gebäudebereich stärken, zum anderen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern verringern. Dazu enthält das GEG Vorgaben und Regelungen für Neubauten und den Gebäudebestand. Im Gebäudebestand wurden 2023 rund drei Viertel aller Heizungen in Deutschland mit Öl oder Gas betrieben. Mit dem neuen GEG soll dieser Anteil in den kommenden Jahren gesenkt werden.  


Im ersten Beitrag unserer Serie zum GEG haben wir erläutert, was das Gesetz für Neubauten bedeutet. In diesem Artikel gehen wir nun darauf ein, was sich durch das neue Gebäudeenergiegesetz in den kommenden Jahren für Bestandsgebäude ändert, also für Gebäude, in denen bereits eine Heizungsanlage installiert ist. Wir schauen uns an, ob und wann alte Heizungen ausgetauscht werden müssen, welche Übergangsfristen dafür gelten und welche Energieträger in Zukunft in Frage kommen. 


Was das neue Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude bedeutet 


Wenn über das neue GEG gesprochen wird, wird oft als erstes gesagt, dass ab dem 01.01.2024 nur noch Heizungen erlaubt sind, die erneuerbare Energien nutzen. Dies ist jedoch für bestehende Gebäude und auch für viele Neubauten nicht der Fall. Die Regelungen für den Neubau haben wir hier beschrieben. Um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidungen von Hausbesitzer:innen auf die örtliche Wärmeplanung der Kommune zu gewährleisten, gelten für Bestandsgebäude längere Übergangsfristen [1]. Abhängig von der Einwohnerzahl einer Kommune gelten unterschiedliche Termine, ab denen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien Pflicht sind. Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:

 

  • In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien ab dem 01.07.2026 verpflichtend. 

  • In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien ab dem 01.07.2028 verpflichtend. 


Wichtig ist, dass dies nur für neu installierte Heizungen gilt. Bestehende Heizungen, auch wenn sie ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, dürfen über die genannten Termine hinaus betrieben und repariert werden. Was darüber hinaus für bestehende Gas- und Ölheizungen gilt, wird weiter unten behandelt.  


Wie bereits erwähnt, wurden die beiden Fristen gewählt, um die Investitionen besser mit der lokalen Wärmeplanung koordinieren zu können. Bis zu den beiden Stichtagen (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) müssen die Kommunen eine Wärmeplanung vorlegen [2]. Ab diesen Zeitpunkten dürfen grundsätzlich nur noch Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbaren Energien installiert werden. Werden der Wärmeplan und die Gebietsausweisung jedoch bereits vorher veröffentlicht, gilt die 65%-Quote bereits ab diesem Zeitpunkt.  


Die möglichen Optionen für den Einsatz erneuerbarer Energien 


Um die 65 % Quote der erneuerbaren Energien zu erreichen, gibt es verschiedene Optionen. In der folgenden Auflistung sind alle Optionen für erneuerbare Energien aufgeführt, welche genutzt werden können, um die 65 % zu erreichen: 


  • Anschluss an ein Wärmenetz 

  • Wärmepumpe 

  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets) 

  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden) 

  • Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung) 

  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt) 

  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt 


Die Auflistung zeigt, dass verschiedene Optionen in Frage kommen, wodurch die Technologieoffenheit der Bundesregierung unterstrichen wird. Hierbei muss jedoch für jedes Gebäude individuell abgewogen werden, welches die beste Option ist. Je nach Gegebenheiten (Platz, Dämmung des Hauses etc.) haben die verschiedenen Möglichkeiten ihre Vor- und Nachteile.  


Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden 


Gas- und Ölheizungen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden, dürfen bis zum 31.12.2044 weiterhin mit 100% fossiler Energie betrieben und auch repariert werden. Ab diesem Zeitpunkt muss eine Umstellung auf biogene oder synthetische Brennstoffe erfolgen. Heizungen, die repariert werden können, dürfen auch repariert werden. Ist eine Heizung jedoch irreparabel defekt, muss sie ersetzt werden. Liegt der Zeitpunkt des irreparablen Defekts zwischen dem 01.01.2024 und den beiden Stichtagen (30.06.2026 bzw. 30.06.2028), kann mit Berücksichtigung der aufgelisteten Punkte immer noch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden, die ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben wird. Die Punkte sind: 


  • Beratungspflicht durch eine fachkundige Person (z.B. Energieberater) 

  • Ab 2029 schrittweise Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien (z.B. durch Bezug von Biomethan): 

    • Ab 01.01.2029 mindestens 15 %. 

    • Ab 01.01.2035 mindestens 30 %. 

    • Ab 01.01.2040 mindestens 60 %. 

  • Diese Quoten entfallen, wenn eine Heizung auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist (H2-Ready [3]) und ein verbindlicher Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. 


Die Anforderungen beinhalten also einerseits eine Beratung und andererseits eine schrittweise Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien (erneuerbarer Gase). Ist die Gasheizung jedoch H2-Ready und liegt ein Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes vor, entfallen diese Erhöhungen.  


Liegt der Zeitpunkt des irreparablen Defekts nach dem Stichtag (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) gibt es die Option zunächst eine gebrauchte Gasheizung oder eine Mietheizung zu installieren. Diese kann dann fünf Jahre (15 Jahre bei Gasetagenheizungen) betrieben werden, bis der Umstieg auf eine Heizung mit überwiegend erneuerbaren Energien erfolgen muss.  


Kernaussagen des GEG 2024 für Bestandsgebäude 


Das neue GEG, das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, den Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich zu erhöhen und den Anteil fossiler Energieträger zu reduzieren. Für Bestandsgebäude gelten längere Übergangsfristen, die von der Einwohnerzahl der Kommune abhängen: Ab dem 01.07.2026 müssen neue Heizungen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und ab dem 01.07.2028 in kleineren Städten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden, müssen aber ab spätestens 2044 auf biogene oder synthetische Brennstoffe umgestellt werden. Um die 65%-Quote erneuerbarer Energien zu erreichen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie z.B. Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Gasheizungen mit nachhaltigem Biomethan. Im nächsten Artikel unserer Reihe zum GEG werden wir detailliert auf die Regelungen zum Monitoring und Energiemanagement eingehen, die für große Gebäude zunehmend verpflichtend werden. 


Energiemanagement als Schlüssel zu mehr Energieeffizienz 


Unabhängig davon, ob Wärmepumpen, Gasheizungen oder andere Heizungen eingesetzt werden - ein Monitoring der technischen Anlagen hilft dabei, die Anlagen energieeffizient zu betreiben. Wir bei ENTENDIX unterstützen Gebäudebesitzer:innen und –betreiber:innen dabei, ihre Gebäude energieeffizient zu betreiben. Mit ENTENDIX-Basic werden die Betriebsdaten erfasst, ein digitaler Zwilling des Gebäudes erstellt und die Daten mit unserem KI-Algorithmus verarbeitet. So erhalten Betreiber:innen einen einfachen Zugang zu ihrem Gebäude. Mit ENTENDIX-Performance erstellen wir individuell angepasste, vollautomatisierte Monitoring-Anwendungen für jedes Gebäude. Der Clou: Die Daten werden automatisch aufbereitet, sodass bei der Erstellung der Anwendungen kein Konfigurationsaufwand entsteht. Mit unserem Monitoring können wir den Betriebszustand Ihres Gebäudes erfassen und Optimierungspotenzial aufzeigen, um Energie zu sparen und die Betriebskosten zu senken


 

Quellen


Comments


Commenting has been turned off.
bottom of page