Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist im letzten Jahr ziemlich oft Thema gewesen. Es ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und enthält Anforderungen und Bestimmungen für Neubauten und Bestandsgebäude. Die Bundesregierung will damit den Umstieg auf klimafreundlichere Heizungen vorantreiben. Einerseits soll so der Klimaschutz im Gebäudesektor gestärkt werden, andererseits die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden. Fakt ist: 2023 wurden rund drei Viertel aller Heizungen in Deutschland mit Öl oder Gas betrieben. Mit dem neuen GEG will die Bundesregierung diese Zahl verringern.
In diesem Artikel haben wir beschrieben, warum Gebäude eine wichtige Rolle beim Erreichen der Klimaziele spielen. In diesem Artikel schauen wir uns die neuen Regeln für Gebäude genauer an. Wir erklären, was sich für Hausbesitzer in den nächsten Jahren ändern wird. Da das GEG sehr ausführlich ist haben wir das Thema auf mehrere Artikel aufgeteilt. In diesem erklären wir zunächst die Anforderungen für Neubauten. In den kommenden Artikeln dann was sich für Bestandsgebäude ändert und welche Rolle die Gebäudeautomation bei dem Ganzen spielt.
Was das neue Gebäudeenergiegesetz für Neubauten bedeutet
Ab dem 01.01.2024 müssen Heizungen in Neubauten zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen [1]. Hierbei muss jedoch unterschieden werden, ob die Gebäude in einem Neubaugebiet oder in einer Baulücke gebaut werden. Wenn der Neubau in einem Neubaugebiet errichtet wird, gilt die Regel mit den 65 % erneuerbaren Energien ab dem 01. Januar 2024. Wenn der Neubau in einer Baulücke errichtet wird, gibt es längere Übergangsfristen. Die jeweilige Übergangsfrist hängt davon ab, ob das Gebäude in einer Großstadt (mehr als 100.000 Einwohner) oder in einer Stadt mit weniger als 100.000 Einwohnern gebaut wird. Für Großstädte gilt: Ab dem 01.07.2026 dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die 65 % erneuerbare Energien nutzen. Für kleinere Städte gilt diese Regel ab dem 01.07.2028. Die verschiedenen Zeitpunkte sind mit der Wärmeplanung der Kommunen begründet, in denen die Gebäude errichtet werden. Die Kommunen müssen bis zu den beiden Fristen (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Die Wärmeplanung ist wichtig, weil sie bestimmt, welche Arten von erneuerbaren Energien für neu zu errichtende Gebäude in Frage kommen [2]. Zum Beispiel, ob ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Die Kommunen müssen bis zu den jeweiligen Stichtagen eine Wärmeplanung vorlegen. Wenn die Wärmeplanung und die Gebietsausweisung aber schon vorab veröffentlicht werden, gilt die Quote von 65 % erneuerbaren Energien ab diesem Zeitpunkt.
Die möglichen Optionen für den Einsatz erneuerbarer Energien
Um die 65 % Quote der erneuerbaren Energien zu erreichen, gibt es verschiedene Optionen. In der folgenden Auflistung sind alle Optionen für erneuerbare Energien aufgeführt, welche genutzt werden können, um die 65 % zu erreichen:
Anschluss an ein Wärmenetz
Wärmepumpe
Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt
Die Auflistung zeigt, dass verschiedene Optionen in Frage kommen, wodurch die Technologieoffenheit der Bundesregierung unterstrichen wird. Gasheizungen dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin eingebaut werden. Das beschreiben wir im nächsten Abschnitt.
Was gilt im GEG für neue Gasheizungen
Ab dem 01.01.2024 (Neubaugebiete), 01.07.2026 (Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern), und dem 01.07.2028 (Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern) dürfen nur noch bestimmte Gasheizungen eingebaut werden. Eine Möglichkeit besteht darin eine Gasheizung mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie zu kombinieren, wenn mindestens 65 % der Wärme durch die Wärmepumpe/ Solarthermie erzeugt wird. Die Gasheizung würde dann als Spitzenlastkessel eingesetzt. Eine andere Möglichkeit wäre, eine Gasheizung einzubauen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt. Hierzu zählen zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff.
Bis 2026 bzw. 2028 können bei Neubauten in Baulücken weiter Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. Hierbei gibt es aber ein paar Punkte, die man beachten muss:
Verpflichtende Beratung durch eine fachkundige Person (z. B. Energieberater)
Ab 2029 schrittweise Erhöhung der Anteile an erneuerbaren Energien (z. B. durch den Bezug von Biomethan):
Ab 01.01.2029 mindestens 15 %
Ab 01.01.2035 mindestens 30 %
Ab 01.01.2040 mindestens 60 %
Diese Quoten entfallen, wenn eine Heizung auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist (H2-Ready) und ein verbindlicher Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt.
Die Anforderungen bedeuten also das zum einen eine Beratung stattfinden muss, und zum anderen eine schrittweise Erhöhung der Anteile erneuerbarer Energie (erneuerbarer Gase) erfolgen muss. Ist die Gasheizung jedoch H2-Ready [3] und es existiert ein Fahrplan zur Umstellung des Gasnetzes, entfallen diese Erhöhungen.
In diesem Artikel haben wir die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Neubauten ab 2024 erläutert. Diese Änderungen sind ein bedeutender Schritt hin zu mehr Klimaschutz und einer geringeren Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Gebäudesektor. Im nächsten Artikel werden wir detailliert auf die Regelungen für Bestandsgebäude eingehen.
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